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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

CREDO – Mein Pflegedienst
Seniorenbetreuung – Seniorenpflege – Krankenpflege
Limesstrasse 33, 65191 Wiesbaden

1 Allgemeines
(1.) Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI – Pflegeversicherung zugelassen und hält die Qualitätsstandards gem. § 80 SGB XI sowie die vertraglichen Regelungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI ein. Er ist berechtigt, die Leistungen mit den Pflegekassen abzurechnen.

(2.) Der Pflegedienst ist nach § 132.a. SGB V – Gesetzl. Krankenversicherung zur ärztlich verordneten Krankenpflege gem. § 37 und Familien/ Haushalthilfe gem. § 38 SGB V zugelassen und ist berechtigt, die Leistungen mit der Krankenkasse abzurechnen.

(3.) Sofern vertragliche Vereinbarungen gem. § 93 BSHG mit dem örtlichen Sozialhilfeträger bestehen, ist der Pflegedienst berechtigt, die entsprechenden Leistungen mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen.

§ 2 Leistungsumfang
(1.) Art und Umfang der Leistungen werden gem. der Leistungsvereinbarung durchgeführt.

(2.) Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Sie werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und von der/ dem Leistungsnehmer/ in abgezeichnet.

§ 3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Sozialleistungsträgern
(1.) Der Pflegedienst berechnet für die erbrachten Leistungen, die mit den Kranken- und Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte, entsprechend des gültigen Entgeltverzeichnisses. (Die Preisliste kann angefordert werden.)

(2.) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/ die Leistungsnehmer/ in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

(3.) Leistungen, die mit der Pflegekasse, der Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, werden vom Pflegedienst den jeweiligen Kostenträgern direkt in Rechnung gestellt.

§ 4 Vergütungsregelungen und Abrechnung mit dem/ der Leistungsnehmer/ in
(1.) Leistungen, deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegekassen bzw. des Sozialhilfeträgers übernommen werden, die der/ die Leistungsnehmer/ in jedoch in Anspruch nimmt, sind von dem/ der Leistungsnehmer/ in selbst zu bezahlen.

(2.) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, der der/ die Leistungsnehmer/ in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

(3.) Der Pflegedienst erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die vom/ von der Leistungsnehmer/ in zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

(4.) Auf Wunsch des/ der Leistungsnehmer/ in kann eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

(5.) Der Pflegedienst ist berechtigt, Entgelte für Leistungen nach § 4 Abs. 1 anzupassen, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen und die daraus ergebenden Vergütungen ändern. Entsprechende Vergütungsanpassungen sind seitens des Pflegedienstes dem/ der Leistungsnehmer/ in spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten des neuen Entgeltes anzukündigen und zu begründen. Ist der/ die Leistungsnehmer/ in nicht bereit, die neue Vergütung zu akzeptieren, kann der Pflegedienst die Leistungserbringung bezüglich der Leistungen nach § 4 Abs. 1 mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

(6.) Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/ der Leistungsnehmer/ in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 5 Leistungserbringung
(1.) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Pflegedienst größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/ die Leistungsnehmer/ in von möglichst wenigen Mitarbeiter/ innen betreut wird. Die Leitung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden.

(2.) Soweit der Pflegedienst vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Vertrag unter -Besondere Vereinbarungen- zu vermerken. Der Pflegedienst hat auch bei Inanspruchnahme eine Kooperationspartners, die alleinige Gesamtverantwortung für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und Zahlungsweise.

(3.) Der Pflegedienst verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Pflegedienst. Der/ Die Leistungsnehmer/ in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet. Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraumes der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/ bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem/ der Leistungsnehmer/ in ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich.

§ 6 Haftung
(1.) Der Pflegedienst haftet gegenüber dem/ der Leistungsnehmer/ in nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er stellt sicher, das die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind.

(2.) Bei vertraglichen Nebenleistungen wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (z.B. Verlust von Schlüsseln, die zur Sicherung des Wohnungszutritts übergeben wurden).

§ 7 Datenschutz und Schweigepflicht
(1.) Die Mitarbeiter/ innen des Pflegedienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2.) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des/ der Leistungsnehmer/ in gespeichert oder an Dritte (z. B. Datenträger, Abrechnungsstelle, behandelnde Ärzte, stationäre Einrichtungen) übermittelt werden. Diese Zustimmung bedarf der Schriftform.

§ 8 Kündigung
(1.) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des/der Leistungsnehmer/ in. Bei vorübergehendem stationärem oder teilweisem Aufenthalt ruht der Vertrag.

(2.) Der/ die Leistungsnehmer/ in kann den Pflegevertrag fristlos kündigen.

(3.) Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.

(4.) Soweit gesetzliche Sachleistungen (z.B. Haushaltshilfe nach § 38 SGB V) befristet erbracht werden, ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

(5.) Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor
-a- wenn die pflegerische Tätigkeit durch das Verhalten des/ der Leistungsnehmer/ in unnötig erschwert wird,
-b- wenn die notwendig ergänzende Versorgung und Betreuung auf Dauer oder regelmäßig nicht sichergestellt ist,
-c- wenn der erforderliche Pflegeaufwand im Wege der vereinbarten Pflege nicht mehr erbracht werden kann,
-d- wenn nach medizinischer Indikation der Pflegeaufwand nicht mehr notwendig ist,
-e- bei schwerer Verletzung von Pflichten aus dem Pflegevertrag.

(6.) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Wiesbaden, April 2016

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CREDO wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen geprüft und hat die Note 1,0 bekommen. Mehr »
 
 
 

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