Rufbereitschaft        Telefon: 0611-53 26 241

Fragen und Antworten

Rund um das Thema Pflege gibt es immer wieder viele Fragen, nicht zuletzt auch durch die sich ändernden gesetzlichen Vorgaben oder Gesetzte. Für einen einfachen und schnellen Überblick haben wir Ihnen die häufigsten Fragen mit den Antworten zusammengestellt.

Falls ein Thema oder ein Stichwort für Sie fehlt, lassen Sie es uns bitte wissen, damit wir dies dann noch ergänzen können. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular »

Ambulanter Pflegedienst
Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Betreuung besser organisieren können. Das Personal des Pflegedienstes kommt zu den Pflegebedürftigen nach Hause und hilft fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche.
Dies sind vor allem:

  • Grundpflegerische Tätigkeiten wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und Lagerung
  • Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
  • Hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung.
    Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pflegestärkungsgesetz
Angehörigenpflege - Bedarfsermittlung
Steht das Entlassungsdatum eines Angehörigen aus der Klinik fest, empfiehlt es sich noch innerhalb der Klinik eine Einschätzung zu treffen, welchen Pflege-Aufwand der Patient benötigt. Dazu kommt CREDO zu Ihnen in die Klinik. Eine spätere Anpassung ist jederzeit möglich.
Angehörigenpflege - Kosten
Sie erhalten von CREDO einen Kostenvoranschlag über die mit Ihnen vereinbarten Leistungen. Liegt die Einstufung zu einer Pflegestufe vor, kann bis zum Höchstbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Beratungseinsatz
Pflegekassen verlangen einen Nachweis, dass die Pflege durch die Pflegeperson ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Beratungseinsatz wird von einer hierfür geschulten Pflegefachkraft von CREDO durchgeführt.
Betreuung nach § 45 SGB XI
Hat ein pflegebedürftiger Mensch mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, kann eine Betreuung nach § 45 SGB vorliegen. Ein Antragsformular erhält man bei der Pflegekasse. Die Beurteilung über den Antrag wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) übernommen.
Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI - Kostenerstattung
Betreuungsleistungen müssen zunächst privat übernommen werden. Die Rechnungen darüber können dann der Pflegekasse eingereicht werden, die dann bis zum jeweiligen Höchstbetrag die Auslagen erstattet. Das sind je nach Einstufung € 104,- bis € 208,- monatlich. Eine direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse ist in Ausnahmefällen möglich.
Familienpflegezeit
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Familienpflegezeit - Anspruch
Die Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten werden dabei nicht mitgezählt. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Familienpflegezeit - Dauer
Beschäftigte sind für die Dauer von maximal 24 Monaten teilweise freizustellen, wenn sie eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden muss erbracht werden. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Gesetzliche Grundlagen - wo ist das geregelt?
Pflegegeld: § 37, 38 SGB XI
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: § 2 PflegeZG
Pflegeunterstützungsgeld: § 44a SGB XI
Pflegezeit: § 3, 4 PflegeZG
Familienpflegegesetz: § 2, 3 FPfZG
Investitionskosten
Aufwendungen, die nicht direkt der Pflege dienen, werden als Investitionskosten bezeichnet. Das können z.B. sein: Miete, Mietnebenkosten, Verwaltungskosten, EDV bis hin zu Anschaffungs- oder Umbaukosten für ein Fahrzeug. Die Pflegekassen erstatten solche Kosten nicht. Diese müssen privat übernommen werden. In der jährlichen Steuererklärung können solche Ausgaben ermittelt und auf die Pflege angerechnet werden. Bitte hierzu einen Steuerberater befragen.
Kurzzeitpflege
Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Oft ist dies im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall oder auch wenn eine Pflegeperson ausfällt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege – die Aufnahme in einer entsprechenden Einrichtung – für bis zur vier Wochen. Für alle Pflegestufen, auch die Pflegestufe 0, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro für eine notwendige Ersatzpflege für die Dauer von vier Wochen. Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege beträchtlich aufgestockt, höchstens aber verdoppelt werden. Zudem kann die Kurzzeitpflege in der Pflegeeinrichtung auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege aufgestockt, verringert sich der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege entsprechend für das laufende Jahr. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Bitte beachten Sie, dass die betreffenden Einrichtungen der Kurzzeitpflege von der Pflegekasse zugelassen sein müssen, damit sie Leistungen für die Pflege erhalten können. Eine Ausnahme gilt für pflegebedürftige Menschen mit einer Behinderung, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie können auch in nicht zugelassenen Einrichtungen versorgt werden, die auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Pflegeeinsatz - Absage
Eine Situation kann es erfordern, dass Sie einmal einen Termin unserer Pflegemitarbeiter/Innen absagen müssen. Zur Vermeidung von unnötigen Kosten und für unsere bessere Planung brauchen wir Ihre Information dazu 24 Stunden vorher. Bei einer Einweisung in ein Krankenhaus informieren Sie uns bitte umgehend – dafür steht Ihnen auch unsere 24 h-Rufbereitschaft zur Verfügung.
Pflegeeinsatz - Uhrzeit
Unseren Pflegeeinsatz bei Ihnen stimmen wir auch bzgl. der Uhrzeit ab und richten uns dabei – so gut es geht – auch nach Ihren Wünschen. Sollte die gewünschte Uhrzeit nicht direkt frei sein, versuchen wir eine Kompromiss-Lösung mit Ihnen zu finden. Sollte der Termin aber später einmal frei werden, können wir dann gerne Ihre Pflegezeit neu anpassen.
Pflegeeinsatz - eventuelle Verspätungen
Unser Ziel ist pünktlich bei Ihnen zur vereinbarten Pflege zu sein. Vor und nach Ihrem Termin betreuen wir noch andere Patienten – dadurch kann es bei nicht voraussehbaren Schwierigkeiten oder einer Verschlechterung des Zustandes der anderen Patienten, oder auch durch Verkehrs- und Witterungslagen auch einmal zu einer kurzen Verzögerung kommen. Sollte sich die Einsatzzeit bei Ihnen um mehr als 30 Minuten verzögern, werden Sie von Ihrer Pflegekraft vorab per Telefon darüber informiert.
Pflegebedürftigkeit - Bezahlung
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, Pflegegeld oder Sachleistungen, die Hilfe von Pflegediensten, in Anspruch zu nehmen. Auch bei stationärer Pflege zahlen die Pflegekassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung im Heim nach Pflegestufen. Pflegebedürftigkeit bringt auch finanzielle Belastungen mit sich. In der sozialen Pflegeversicherung werden die Sach- und Geldleistungen für die häusliche Pflege nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Sachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Barrieren in bestehenden Wohnungen. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Pflegegeld
Die überwiegende Mehrheit pflegebedürftiger Menschen möchte so lange wie möglich zu Hause leben und versorgt werden. Die Pflegebedürftigen haben bei ambulanter Pflege die Wahl, Sachleistungen wie die Hilfe von Fachkräften bzw. Pflegediensten oder Pflegegeld für die selbst beschaffte Pflege in Anspruch zu nehmen. Beide Leistungen können auch kombiniert werden. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Pflegegeld - Auszahlung
Das Pflegegeld wird den Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Diese können über die Verwendung des Pflegegelds grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Pflegehaushalt - Steuervergünstigung
Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten von bis zu 20.000 Euro, sodass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Dieser gestattet es, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dazu gehören neben typischen Hilfen im Haushalt wie Reinigungs- und Gartenarbeiten auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Pflegende Angehörige - Aufwendungsausgleich
Pflegende Angehörige können einen pauschalen Betrag (Pauschbetrag) von 924 Euro jährlich bei der Einkommensteuer geltend machen. Dieser Pauschbetrag kann ohne den Nachweis von tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihre Pflegeleistung keine Vergütung erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige können Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese zur Erleichterung der häuslichen Pflege dienen, zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Pflegesachleistungen
Für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, gibt es neben der Möglichkeit Pflegegeld zu beziehen (wenn sie sich z.B. von Angehörigen pflegen lassen) auch die Möglichkeit Pflegesachleistungen zu wählen. Damit ist die Unterstützung in Form von professioneller Betreuung durch ambulanter Pflegedienste gemeint. Der Leistungsumfang der von den Pflegekassen getragenen Leistungen hängt von den Pflegestufen ab.
Pflegestärkungsgesetz
Die Bundesregierung hat die Stärkung der Pflege zu ihrem besonderen Schwerpunkt gemacht. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch zwei Pflegestärkungsgesetze erheblich ausgeweitet. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz erhalten alle rund 2,7 Millionen Pflegedürftigen in Deutschland bereits seit dem 1.1.2015 mehr Leistungen. Die Leistungen für die ambulante Pflege wurden um rund 1,4 Mrd. Euro erhöht, für die stationäre Pflege um rund 1 Mrd. Euro. Auch die Leistungen für die Pflege zu Hause wurden deutlich verbessert, pflegende Angehörige werden besser entlastet. Die Unterstützungsangebote für die Pflege zu Hause wurden ausgeweitet, die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöhte sich deutlich. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pflegestärkungsgesetz
Pflegestärkungsgesetz II
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken werden wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Die Pflegestärkungsgesetze heben die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte an. Dadurch stehen dauerhaft fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pflegestärkungsgesetz
Pflegestärkungsgesetz II - Einteilung Pflegebedürftigkeit
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde 2016 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Damit verbunden ist die Einteilung in fünf statt bisher drei Abstufungen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Künftig werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Auch Patienten mit Demenz sollen den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen bekommen wie solche mit einem körperlichen Handicap. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Die sechs Bereiche der Selbstständigkeit:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Quelle: Barmer GEK www.bmg-bund.de
Pflegeunterstützungsgeld
Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Seit dem 1.1.2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Neu ist, dass Sie nun, begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person haben. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Pflegezeitgesetz
Wer minderjährige, pflegbedürftige, nahe Angehörige zu Hause oder außerhäuslich betreut, hat ein Recht auf eine vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf. Das Pflegezeitgesetz sieht dafür eine Zeit von bis zu sechs Monaten vor, das Familienpflegezeitgesetz eine Zeit von bis zu 24 Monaten. Wer Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet, kann sich darüber hinaus bis zu drei Monaten vollständig oder teilweise vom Beruf freistellen lassen.
Sachleistungen
Siehe Pflegesachleistungen
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann sehr hilfreich sein, wenn man sich an eine Patientenverfügung nicht herantraut. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Die bevollmächtigte Person kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle der oder des Bevollmächtigten erforderlich ist. Am besten ist es, schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, meistens Angehörige oder Personen aus dem Freundeskreis, mit einzubeziehen. Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
www.wege-zur-pflege.de
Wege zur Pflege
Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden sich  viele Informationen rund um das Thema Pflege.

Corona-Virus Schutz durch Mund-Nasen-Masken

Für den Schutz gegen die Verbreitung vor Corona-Viren wird heute zu einer Kombination mehrerer Maßnahmen geraten. Die Mund-Nasen-Maskenpflicht ist eine dieser Schutzmaßnahmen. Was man darüber wissen sollte und wie man sich in dieser Situation als Pflegender am besten verhält ist in dieser Übersicht zusammengestellt. Mehr »

CREDO unter TOP 20 Pflegediensten Deutschland

Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung, die nicht nur den Pflegedienst, sondern insbesondere für das ganze Team steht.  Mehr »

Note: Sehr gut (1,0)

CREDO wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen geprüft und hat die Note 1,0 bekommen. Mehr »
 
 
 

Häufig gestellte Fragen

rund um Seniorenbetreuung, Seniorenpflege, Krankenpflege. Mehr »

Credo bei Facebook

finden und immer aktuell informiert sein. Mehr »

Aktuelle Stellenangebote

im Bereich Seniorenbetreuung, Seniorenpflege und Krankenpflege. Mehr »

Wir informieren Sie!

über aktuelle Themen, gesetzliche Bestimmungen und stellen Checklisten bereit. Mehr